Der Kanton Aargau als Teil der Alemannischen Schweiz südlich des Bodensees sowie Vorarlbergs zählt zum schwäbisch-alemannischen Sprach- und Kulturraum und ist mit Orten in Oberschwaben auf vielfältige Art und Weise – nicht nur wirtschaftlich – „verwoben“.

Im Mittelalter war dieses Gebiet Teil des Herzogtums Schwaben.

Ortsliste der Website im Kanton Aargau

Kreisinfo: Wikipedia Kanton Aargau

Lexikoneinträge

Aargau
1) Geographie
16. Schweizer Kanton, grenzt an den Rhein (Baden), Zürich, Zug, Luzern, Bern, Solothurn u. Basel, 251/2 QM. mit 199,900 Ew., zur großen Hälfte Reformierten, zur kleinern Katholiken, 1700 Juden (in den Dörfern Endingen u. Lengenau).
Gebirge: Zweige der Alpen (Spitze Lägerberg, gegen 3000 F. hoch); Gewässer: Rhein mit Wigger, Aar, Limmat, Reuß u. 25 andern Zuflüssen, auch Hallwyler See;
Boden: weniger hohe Berge als in der übrigen Schweiz, viel Wald, Steinkohlen, Alabaster-, Marmor- u. Sandsteinbrüche;
Heilquellen: Baden u. Schinznach;
Beschäftigung: Ackerbau, weniger Viehzucht, Fabriken, Obst- u. Weinbau, geringer Bergbau, wenig Goldwäsche.
Verfassung: Repräsentant des Kantons ist der Große Rat, dessen Mitglieder alle 3 Jahre zur Hälfte ausscheiden, aber wieder gewählt werden können; der Wahlkörper ist so zusammengesetzt, dass von je 180 stimmfähigen Bürgern einer deputiert wird. Actives u. passives Wahlrecht haben alle Kantonsbürger vom 24. Lebensjahre, die Juden sind nicht stimmfähig. Der Große Rat wählt die 9 Glieder des Kleinen Rats (der Regierung) u. den Präsidenten derselben (Landamman), auf 4 Jahre. Sie u. alle Beamten, mit Ausnahme der Geistlichen, haben im Großen Rat Sitz und Stimme. Der Große Rat hat die Entscheidung über Steuern, Besoldungen u. Gnadensachen, an ihn gehen die Gesetzvorschläge des Kleinen Rats u. er kann dieselben annehmen, verwerfen ändern etc. Zum Schweizer Nationalrat schickt der A. 10 Abgeordnete. Das Staatsvermögen beträgt 12 Mill. Fr.; Einkünste 1 Mill. Fr. Geteilt in 50 Kreise.
Militär: Zum schweizer. Bundescontingent stellt A. 5429 M.
Gerichtsverfassung: a) 50 Friedens- u. Kreisgerichte, an welche die Prozesse zum Sühnegesuch gelangen u. welche in Sachen unter 16 Fr. entscheiden; b) 11 Bezirks- (Unter-) gerichte, welche die regelmäßigen Gerichte in Sachen über 16 Fr. bilden, u. von deren Ausspruch bloß in Streitigkeiten über 160 Fr. appelliert werden kann. Der Große Rat ernennt die 9 Mitglieder des Obergerichts, die 5 Glieder eines jeden Bezirksgerichtes aus den in den Urversammlungen dazu vorgeschlagenen Personen; die Bezirksgerichte für jeden Bezirkskreis aus den von den Gemeinden des Kreises dazu aufgestellten Kandidaten einen Friedensrichter; c) das Obergericht, als einziger Appellationshof für alle Civil-, Kriminal- u. Polizeisachen, u. als beaufsichtigende Behörde über das gesamte Vormundschafts- u. Hypothekenwesen. Das Verfahren ist öffentlich. Die kirchlichen Angelegenheiten werden von einem reformierten u. einem kathol. Kirchenrat besorgt, welche beide unter dem Kleinen Rate stehen. Als Recht gelten außer Gewohnheitsrechten das 1826 von Feer entworfene u. teilweise 1828 ins Leben getretene Gesetzbuch. Für die legislativen Ergebnisse besteht eine Sammlung der Gesetze u. Verordnungen des Kantons.

Aargau rechnet nach franz. Münzfuß, u. gesetzlich ist der Franken in 100 Rappen eingeteilt; im gewöhnlichen Verkehr aber noch nach Franken à 10 Batzen à 10 Rappen; oder nach Gulden à 15 Batzen od. 60 Kr. à 4 Pf. Von Silbermünzen gibt es: 5, 2, 1 u. 1/2 Franken; 27 frühere schweizer Fr. – 40 franz.
Längenmaße: der Fuß von 42 Zoll à 12 Lin. – 0,29326 Meter = 130 par. Lin.; 1 Klafter = 8 F.; die Elle = 0,59387 Meter = 263,26 par. Lin. = (0,5058 Stab in Lyon. 1 Ruthe = 10 F.
Getreidemaß: der Malter à 4 Mütt à 4 Vierling à 4 Mäßli = 360,2968 Litr.
Flüssigkeitsmaß: die Lautermaß à 4 Schoppen. – 1,440557 Litr. 1 Saum = 4 Eimer = 100 Lautermaß = 108 Schenkmaß.
Gewicht: im Handel hat der Centner 100 Pfd. à 32 Loth à 4 Quintli, das Pfd. = 476,586 franz. Grammes.
Wappen: Ein in die Länge geteilter schwarz u. blauer Schild, in dessen blauer Hälfte 3 goldene Sterne, in dem schwarzen Felde eine silberne Binde sich befinden.

2) Geschichte
Aargau besteht erst seit 1798 selbständig; nämlich in diesem Jahre teilte die franz. Regierung den Kanton Bern; so wurde erst der Kanton Baden gebildet u. 1801 bei der definitiven Organisation dessen Name in Aargau umgewandelt. 1803 ward das bisher östreich. Frickthal zum Kanton geschlagen. 1814 drohte der allgemeine Umsturz der Dinge auch A. den Untergang, doch vermittelte der Wiener Congreß 1815 dessen Fortbestehn u. ein Umbilden der früheren repräsentativ-demokratische Verfassung in ziemlich aristokrat. Formen, so dass der Kleine Rat von 13 Mitgliedern zu viel Gewalt hatte. Dies u. die eben stattfindenden Wahlen der Urversammlungen veranlaßten am 6. Dec. 1830 einen bewaffneten Aufstand, u. am 15. April 1831 trat der Kleine Rat seine Gewalt an den Großen Rat ab u. am 6. Mai 1831 ward die neue Verfassung gegeben. Im Jan. 1834 wurde die Conferenz zu Baden im A. gehalten, deren Beschlüsse im Nov. 1835 zu der Meuterei der kathol. Geistlichen in Muri u. Bremgarten führte, welche zwar bald unterdrückt wurde, aber durch die neue Verfassung vom 5. Jan. 1841 wieder wachgerufen, am 11. Januar in einem förmlichen, bes. von den Klöstern aus genährten Aufstand sich erneuerte. Die Aufständischen wurden bei Vilmergen von den Regierungstruppen geschlagen u. der ganze Handel wurde durch die Aufhebung der Klöster am 13. Febr. 1841 beendigt, s. Schweiz (Gesch.). Der A. beteiligte sich auch 1844 durch einen ansehnl. Zuzug von Freischaren an dem Sonderbundskriege gegen Luzern, s. ebd. Der Große Rat erklärte sich Ende Juli 1848 für die Annahme der Bundesverfassung. Da in den Bewegungen in Deutschland 1848 u. 1849 sich viele politische Flüchtlinge in den A. wendeten u. die Regierung von dem Großherzogthum Baden aufgefordert wurde, einige derselben auszuliefern, lehnte der Kleine Rat das Ansinnen ab, so wie derselbe auch den Beschluß des Bundesrathes nach dem Juniaufstande 1849, die Ausweisung der Rädelsführer des badenschen Aufstandes betreffend, mißbilligend aufnahm.

Quelle: Pierer’s Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 8-9.
Permalink: http://www.zeno.org/nid/20009282106

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